Profil
Statuten
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I. NAME UND SITZ
Art. 1
Die "Coalition suisse pour la diversité culturelle / Schweizer Koalition für die kulturelle Vielfalt / Coalizione svizzera per la diversità culturale / Coaliziun svizra per la diversitad culturala", nachstehend kurz Koalition, ist ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB.
Art. 2
Der Verein hat seinen Sitz am jeweiligen Domizil seines Sekretariats.
II. ZIEL UND ZWECK
Art. 3
Die Koalition fördert und schützt die kulturelle Vielfalt sowohl auf nationaler wie auf internationaler Ebene, insbesondere durch:
1) Aufklären und Sensibilisieren der Bevölkerung, der politischen sowie der kulturellen Kreise;
2) Einwirken auf die schweizerischen und internationalen Behörden;
3) Monitoring;
4) Fördern der internationalen Zusammenarbeit;
5) Vernetzen der Fachorganisationen und der interessierten Organisationen.
6) Aufwerten der Bedeutung des Kulturlebens in der Schweiz
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4
Mitglieder der Koalitionen können sein:
a) Juristische Personen, Fachorganisationen oder interessierte Organisationen, die für die Ziele der Koalition eintreten, deren Statuten anerkennen und mit ihrer Tätigkeit die kulturelle Vielfalt unterstützen (reguläre Mitglieder).
b) Natürliche Personen, die für Ziel und Zweck der Koalition eintreten und deren Statuten anerkennen (assoziierte Mitglieder).
Die Koalition besteht aus regulären Mitgliedern mit Stimmrecht und assoziierten Mitgliedern ohne Stimmrecht.
Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 5
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Rücktritt;
b) Ausschluss;
c) Auflösung der Organisation (reguläre Mitglieder) oder Todesfall (assoziierte Mitglieder);
Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Er kann jederzeit erfolgen, wobei der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr geschuldet bleibt.
Der Ausschluss eines Mitglieds ist Sache des Vorstands. Der Beschluss erfolgt nach Anhörung des Mitglieds und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Das betreffende Mitglied kann den Beschluss vor der Generalversammlung anfechten, die ohne Begründung entscheidet.
IV. ORGANE
Art. 6
Die Organe der Koalition sind:
a) Die Generalversammlung;
b) Der Vorstand;
c) die Revisionsstelle
A. DIE GENERALVERSAMMLUNG
Art. 7
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Koalition. Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich in den ersten sechs Monaten des Jahres statt. Den Vorsitz führt die Präsidentin/der Präsident der Koalition. Bei Verhinderung bestimmt sie/er ein Vorstandsmitglied.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich oder auf elektronischem Weg. Sie enthält die Traktandenliste.
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens zehn Tage im Voraus schriftlich an die Präsidentin/den Präsidenten zu richten.
Art. 8
Eine ausserordentliche Generalversammlung ist auf Antrag des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revision einzuberufen.
Die Einladung hat mindestens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Art. 9
Die Aufgaben und Kompetenzen der Generalversammlung sind folgende:
a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revision;
b) Entlastung des Vorstands;
c) Festsetzung der Jahresbeiträge;
d) Wahl der Präsidentin/des Präsidenten], der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revision;
e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;
f) Änderung der Statuten;
g) Auflösung der Koalition.
Art. 10
Beschlüsse der ordentlichen Generalversammlung werden mit einfachem Mehr gefasst, vorbehältlich der Bestimmungen von Art. 20. Die Abstimmung erfolgt geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.
Jedes reguläre Mitglied verfügt über eine Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch ein anderes reguläres Mitglied vertreten lassen.
Bei Déchargeerteilung, einem Rechtsgeschäft oder einem Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und der Koalition sind die betreffenden Mitglieder von der Abstimmung ausgeschlossen.
B. DER VORSTAND
Art. 11
Der Vorstand wird von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt.
Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der
Vorstand selbst. Die so berufenen Vorstandsmitglieder müssen von der
nächsten Generalversammlung für den Rest der laufenden Amtsperiode
bestätigt werden und sind bis zu dieser Wahl nicht stimmberechtigt.
Art. 12
Der Vorstand besteht aus 5 bis 13 Personen. Er konstituiert sich selbst und wählt:
a) eine Vizepräsidentin/einen Vizepräsidenten
b) Eine Sekretärin/einen Sekretär
c) Eine Kassierin/einen Kassier
Die Kumulation von Ämtern ist zulässig.
Der Vorstand kann gewisse Aufgaben an vorstandsinterne Arbeitsgruppen/Kommissionen delegieren.
Ebenso kann er eine externe Generalsekretärin/einen Generalsekretär einstellen.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er wird auf Verlangen der Präsidentin/des Präsidenten oder eines Vorstandsmitglieds einberufen. Er entscheidet mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.
Art. 13
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, die in den Statuten nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
a) Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
b) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
c) Ausarbeitung und Verabschiedung von Stellungnahmen;
d) Führung der laufenden Geschäfte der Koalition, unter anderem in Bezug auf die Finanzierung und die Budgeterstellung;
e) Berufung von Beratergruppen;
Art. 14
Der Vorstand vertritt die Koalition nach aussen. Er entscheidet über die Art und Weise, wie die Koalition nach aussen auftritt.
C. REVISIONSSTELLE
Art. 15
Die Generalversammlung wählt eine Person, die nicht Mitglied der Koalition sein muss, als Revisionsstelle für eine Amtsdauer von jeweils einem Jahr. Sie ist höchstens fünfmal wieder wählbar.
Die Revision darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Art. 16
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Jahresrechnung wird vom der Revisionsstelle geprüft.
Art. 17
Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Entlastung des Vorstands.
V. DAS VEREINSVERMÖGEN
Art. 18
Das Vermögen der Koalition bildet sich u.a. aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, Projektbeiträgen von Mitgliedern, den Überschüssen aus der Betriebsrechnung, Veranstaltungsbeiträgen, Schenkungen, Vermächtnissen und Spenden.
Art. 19
Für die Verbindlichkeiten der Koalition haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung der Koalition erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art. 20
Beschlüsse der Generalversammlung über Statutenänderungen und die Auflösung der Koalition sind nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller regulären Mitglieder gültig.
Wird das erforderliche Quorum nicht erreicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Generalversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
Die Beschlüsse erfolgen mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden regulären Mitglieder.
Art. 21
Im Falle der Auflösung der Koalition wird ein allfälliges Vereinsvermögen einer von der Generalversammlung bestimmten Institution mit einer ähnlichen Zielsetzung überlassen.
Die revidierten Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Generalversammlung vom 27. Mai 2021 genehmigt.
Bern, 27. Mai 2021