Coalition suisse pour la diversité culturelle
Schweizer Koalition für die kulturelle Vielfalt
Coalizione svizzera per la diversità culturale
Coaliziun svizra per la diversitad culturala

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Unesco-Konvention 2005

Artikel 16 – Vorzugsbehand­lung für Entwicklungsländer

»Die entwickelten Länder erleichtern den Kulturaustausch mit Entwicklungsländern, indem sie in geeigneten institutionellen und rechtlichen Rahmen Künstlern, Kulturschaffenden und anderen im Kulturbereich Tätigen sowie kulturellen Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern eine Vorzugsbehandlung gewähren.«

Text der Unesco-Konvention 2005

Thema Künstlermobilität und Visa

Inhalt

Merkblatt VISA UND ARBEITSBEWILLIGUNG

Hinweis: Die Schweizer Konsulate nehmen zur Zeit wegen der Covid-Pandemie eventuell keine Visaanträge entgegen
Informationen zur aktuellen Situation findet man auf www.sem.admin.ch.

Die Schweiz hat 2008 das UNESCO-Übereinkommen unterzeichnet und sich damit verpflichtet, den Kulturaustausch mit Ländern des Südens und Ostens der Welt zu erleichtern.
Dies tut sie einerseits mit finanziellen Fördermassnahmen (z.B. über den SüdKulturFonds oder über die Pro Helvetia-Aussenstellen). In Bezug auf die Mobilität der Kulturschaffenden aus visapflichtigen Ländern ist die Ausgangslage etwas komplexer, da der Verpflichtung aus der UNESCO-Konvention die Bestimmungen und Verfahren des Schengen-Raumes gegenüber stehen.

Die Schweizer Koalition hat in Zusammenarbeit mit dem SEM ein Merkblatt entwickelt, das dazu dienen soll, Visaanträge für Kulturschaffende von Beginn an möglichst richtig und vollständig zu planen und bei den richtigen Stellen vorzusprechen.

Merkblatt deutsch (Juni 2020)

«Problemanalyse im Visumverfahren für Kulturschaffende aus Drittstaaten»

Die Koalition hat vom Juristen Mario Abbühl eine Studie erarbeiten lassen, die auf Grund von zahlreichen Fallrecherchen die Problematik der Visa und Arbeitsbewilligungen für Künstlerinnen und Künstler, die in der Schweiz arbeiten oder auftreten wollen, darstellt.
PDF deutsch (31pp.)
Zusammenfassung deutsch


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Aktion «Worst Practices» 2019

Mit der Unterzeichnung der Unesco-Konvention zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen hat sich die Schweiz 2008 dazu verpflichtet, Kulturschaffenden aus Entwicklungsländern eine Vorzugsbehandlung zu gewähren, um ihnen den Zugang zum hiesigen Kulturmarkt zu erleichtern. (Art. 16 der Konvention).

Ein erster Schritt dazu wäre zweifellos, für KünstlerInnen und KulturveranstalterInnen die Verfahren rund um die Visaanträge und die Aufenthaltsgenehmigen für Gastresidenzen spürbar zu erleichtern. Leider ist dem auch nach 11 Jahren seit der Unterzeichnung nicht so. Im Gegenteil: Kulturschaffende aus Afrika oder aus den arabischen Krisenregionen haben es immer schwerer, ein Visum für den Schengenraum zu erhalten. Es scheint, dass die betreffenden Konsulate und Amtsstellen nicht wirklich über die Bestimmungen der Unesco-Konvention informiert worden sind.

Die Koalition hat deshalb im Zusammenarbeit mit einem Juristen begonnen, möglichst viele Fälle zusammenzutragen, bei denen es rund um Visaantrag oder Arbeitsbewilligung für Kulturschaffende zu Schwierigkeiten gekommen ist oder die Gesuche gar abgelehnt worden sind. Diese Dokumentation wird als Grundlage dienen, um beim Staatssekretariat für Migration SEM vorstellig zu werden.

Melden Sie uns Probleme bei Visaanträgen und Aufenthaltsgenehmigungen an visa@coalitionsuisse.ch


Künstlermobilität und Visa: ein Schritt vorwärts

Am 15. und 16. November 2012 fand in Brüssel ein Workshop zum Thema „Artists’ mobility and Schengen visas: a step forward“ statt, organisiert vom Netzwerk „On-the-move“, in welchem 36 Organisationen und Netzwerke aus über 20 Ländern innerhalb und ausserhalb der EU zusammenarbeiten. Dem Anlass vorausgegangen war eine Online-Umfrage zu den Erfahrungen von Kulturschaffenden mit Visaanträgen für den Schengenraum. Die Resultate des Workshops wurden Anfangs 2013 publiziert (siehe http://on-the-move.org).

Im Folgenden eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte.

Bestandsaufnahme

Die aktuelle Verordnung (Visakodex) über das Verfahren für die Erteilung von Visa für Kurzaufenthalte im Schengenraum (maximal 90 Tage in einem Zeitraum von 6 Monaten) ist sei 2010 in Kraft. Sie soll im Laufe des Jahres 2013 revidiert werden.

Kulturschaffende akkumulieren oft Merkmale, welche für die Visaerteilung problematisch, für eine künstlerische Tätigkeit jedoch typisch sind: häufiges Reisen, kurzfristige Engagements, prekärer Beschäftigungsstatus (punktuelle Engagements) und unregelmässiges, häufig bescheidenes Einkommen.

In der Umfrage unter Kulturschaffenden wurden Kommunikationsprobleme mit den für die Visaanträge zuständigen Stellen und Personen am häufigsten beschrieben. Oft wird von diesen angezweifelt, dass der/die AntragsstellerIn tatsächlich künstlerisch tätig ist und es fehlt auch an Verständnis für die Art der Mobilität von Kulturschaffenden. Dies kann gar zu für die Gesuchsstellenden erniedrigenden Situationen führen. Werden die Visaverfahren von externen Dienstleistern (Visa-Agenturen) durchgeführt, sind meist höhere Gebühren zu entrichten und die Verfahren können sehr unpersönlich sein.

Festzustellen ist aber auch, dass der Schengen-Visakodex in Bezug auf den Nachweis der ausreichenden Mittel für den Lebensunterhalt während des Aufenthaltes in Artikel 21, Abs. 5 eine wichtige Aussage macht: „Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.“ Ebenso enthält er zahlreiche Vorgaben für eine faire, transparente und rasche Abwicklung der Visaverfahren.


Empfehlungen an die Schengen-Staaten:

  1. Sicherstellen, dass von den Konsultaten/Botschaften und auch den externen Visa-Agenturen der EU-Visakodex respektiert wird, insbesondere in Bezug auf die Achtung der Menschenwürde, der Transparenz des Visaverfahrens, der Begründung von negativen Entscheiden und der Information über Rekursmöglichkeiten, der Vermeidung von mehrfachen Anreisen und die Möglichkeit, für künstlerische Aufenthalte die Gebühren zu reduzieren oder zu erlassen.
  2. Rücksicht auf Art. 16 der Unesco-Konvention zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen: „Die entwickelten Länder erleichtern den Kulturaustausch mit Entwicklungsländern, indem sie in geeigneten institutionellen und rechtlichen Rahmen Künstlern, Kulturschaffenden und anderen im Kulturbereich Tätigen sowie kulturellen Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsländern eine Vorzugsbehandlung gewähren.“
  3. Systematische Weiterbildung des Konsularpersonals (oder mindestens einer Person davon) in Bezug auf die spezifischen Anforderung der Künstlermobilität. Definition der diesbezüglich relevanten Kriterien in Zusammenarbeit mit Organisationen der Zivilgesellschaft und den Kulturbeauftragten der Botschaften.
  4. Reger Informationsaustausch zwischen Konsulaten, Kulturministerien, Migrationsbehörden und Aussenministerien, um eingeladenen Kulturschaffenden ein rasches und faires Visaverfahren zu gewährleisten.
  5. Erstellen einer einheitlichen Liste der für einen Visaantrag zu präsentierenden Dokumente und deren Veröffentlichung auf den Webseiten von Konsulaten und Visa-Agenturen.
  6. Regelmässiges Monitoring der Tätigkeit von externen Visa-Agenturen.
  7. Anerkennung der spezifischen Bedingungen der Künstlermobilität.
  8. Erfassen und publizieren von statistischen Angaben zu Visaanträgen und –entscheiden, mit Details zu Aufenthaltsgründen und Beschäftigungsstatus.

Empfehlungen im Hinblick auf die für 2013 geplante Revision des Schengen-Visakodex:

  1. Anerkennen, dass die internationale Künstlermobiliät zur Entwicklung einer lebendigen europäischen Gesellschaft beiträgt und dass Reisen aus künstlerischen Gründen eine Vorzugsbehandlung verdienen.
  2. Kontaktaufnahme mit europäischen und internationalen Kulturorganisationen und Berücksichtigung ihrer Positionen in der Kodex-Revision.
  3. Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, ihre externen Visa-Dienstleister zu überwachen und an Verbesserungen des Systems mitzuwirken.
  4. Klare Bestimmung im Visakodex, dass Einladungsschreiben von Kulturveranstaltern mit Zusicherung der Kostenübernahme als Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts gelten. Erstellen einer Liste aller Informationen, welche ein Einladungsschreiben umfassen muss.
  5. Ergänzung der Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit externen Visa-Agenturen mit Beschwerdemöglichkeiten für die Gesuchssteller betreffend die Behandlung durch das Agenturpersonal.
  6. Transparente und benutzerfreundliche Informationen über den Visa-Kodex auf der Webseite der Europäischen Generaldirektion für Inneres (DG Home Affairs).

(Zusammenfassung von Mauro Abbühl)


Testo italiano (sito del Parlamento)

«Visa für Künstlerinnen und Künstler aus Entwicklungsländern Unesco-konform gewähren»

Interpellation von Claudia Friedl et al.* vom 20. März 2013

 

Stellungnahme der Schweizer Koalition für die kulturelle Vielfalt
zur Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Friedl
(Visa für Künstlerinnen und Künstler aus Entwicklungsländern Unesco-konform gewähren)

Zu 1)

Unsere Feststellung ist, dass seit Jahren für professionelle Kulturschaffende aus dem Süden eine „rechtswidrige Einwanderung“ in die Schweiz nicht attraktiv ist und es auch höchst selten zu solchen Fällen kommt. Trotzdem wird das „risque migratoire“ häufig als Ablehnungsgrund aufgeführt (wie dies auch die Antwort des BFM auf die Anfrage Recordon bestätigt. Siehe dazu Bemerkung zu Punkt 3). Erfasst der Bund Zahlen zu dieser Problematik (negative Entscheide nach Aufenthaltsgründen, rechtswidrige Einwanderung von Personen, welche für kulturelle Engagements ein Visum erhalten haben)?

Zu 2)

Auf die Frage, ob über die Unesco-Konvention (allgemein und im Speziellen, was Entwicklungsländer betrifft) informiert worden ist oder werden soll, ist der Bundesrat in seiner Antwort nicht eingegangen. Das ist jedoch eine der zentralen Forderungen der Koalition und liegt auch vollständig im Handlungsbereich des Bundesrates.

In Bezug auf die Visagebühren wäre anzustreben, dass diese bei Anträgen von Kulturschaffenden aus Entwicklungsländern automatisch erlassen werden.

Seit März 2013 hat sich im übrigen die Situation für Gesuchsstellende in vielen Ländern verschlechtert, da sie für die neuerdings obligatorische biometrische Erfassung den Antrag nicht mehr im Land ihres Wohnsitzes stellen können, sondern in eine Schweizer Vertretung in einer manchmal über 1000 km entfernte Stadt im Ausland reisen müssen, da die entsprechende technische Einrichtung nicht in allen Vertretungen zur Verfügung steht.

Zu 3)

Wie auch der On-the-move-Bericht festhält, ist das Konsularpersonal kaum für die typischen Bedingungen der Künstlermobilität (häufiges Reisen, kurzfristige und punktuelle Engagements, unregelmässiges und oft bescheidenes Einkommen) sensibilisiert. Wenn im Punkt 2 der Antwort der Bundesrat seiner Sorge über die Schwierigkeiten für Kulturschaffende Ausdruck gibt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb das EDA diese Thematik nicht in die Instruktionen der Auslandvertretungen aufnehmen kann.

Zu 4)

Die Europäische Kommission führt seit dem 15. März 2013 eine weltweite Konsultation zum Visakodex durch, welche noch bis zum 17. Juni dauert und zum Ziel hat, den Kodex aufgrund der seit 2010 gemachten Erfahrungen zu verbessern (« Sur la base de cette évaluation, la Commission envisage de proposer des modifications au code des visas, ainsi que d'améliorer et de moderniser la politique commune des visas. La révision du code des visas est définie comme l'une des priorités du programme de travail de la Commission pour 2013 dans le domaine des affaires intérieures. » - Zitat aus dem Begleittext zur Umfrage). Ist das dem Bundesrat, resp. dem BFM nicht bekannt? Welche Möglichkeiten hat die Schweiz, auf diesen Revisionsprozess Einfluss zu nehmen?

Die Interpellation

Am 20. März 2013 haben Claudia Friedl und 24 weitere Nationalrätinnen und -räte* die nachfolgende Interpellation eingreicht:

Eingereichter Text

1. Welche Massnahmen hat der Bund getroffen, um die Verpflichtungen aus der Unesco-Konvention in Bezug auf die Vorzugsbehandlung von Künstlerinnen und Künstlern aus Entwicklungsländern umzusetzen, insbesondere was die Erleichterung der Visaprozeduren und die Reduktion der Kosten betrifft?

2. Hat der Bundesrat die zuständigen Behörden - namentlich die Schweizer Vertretungen im Ausland, das Bundesamt für Migration und die kantonalen Migrationsämter - über die Bestimmungen der Unesco-Konvention und die spezifisch für Kulturschaffende formulierten Empfehlungen des Schengen-Visakodex instruiert oder ist dies geplant?

3. Welche weiteren Massnahmen ergreift er, um in Zukunft bei der Bearbeitung von Visaanträgen aus dem kulturellen Sektor Probleme und Unvereinbarkeiten mit den erwähnten internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu vermeiden?

4. In welcher Form und nach welchem Zeitplan plant der Bund, das Thema aussenpolitisch anzugehen, beispielsweise gemeinsam mit den Schengen-Partnerländern?

Begründung

Die Schweiz hat 2008 die Unesco-Konvention zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen ratifiziert. Diese fordert die Vertragsstaaten u.a. dazu auf, den Kulturaustausch mit Entwicklungsländern gezielt zu erleichtern (Art. 16). Die operationellen Richtlinien zur Konvention von 2009 verlangen von den Staaten ausdrücklich, deren Mobilität zu erleichtern (Art. 14 Ziff. 6.1.5).

Kulturveranstalter in der Schweiz stellen dennoch zahlreiche Fälle von abgelehnten Visaanträgen und unnötig komplexen und kostenintensiven Verfahren fest, was den Forderungen der Unesco-Konvention und auch den Empfehlungen des Schengen-Visakodex widerspricht. Betroffen waren beispielsweise die von der Kunsthalle Bern eingeladene Künstlergruppe "Invisible Borders" aus Nigeria, Tänzer des Centre de Développement Chorégraphique "La Termitière" in Ouagadougou, die von der Plattform "Le Marchepied" nach Lausanne eingeladen waren, oder die Cie. Yakana aus Kamerun, programmiert am Festival Juilletdanse in Fribourg.

Die Einladung von Kulturschaffenden erfolgt üblicherweise unter Zusicherung der Übernahme von Reise- und Aufenthaltskosten durch die Schweizer Veranstalter, was nach Artikel 21 Absatz 5 des Schengen Visakodex als Beleg für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts gelten darf.

 

* Mitunterzeichnet haben: Cesla Amarelle, Josiane Aubert, Prisca Birrer-Heimo, Andrea Caroni, Max Chopard-Acklin, Hans-Jürg Fehr, Doris Fiala, Pierre-Alain Fridez, Barbara Gysi, Thomas Hardegger, Margrit Kessler, Jacques-André Maire, Ada Marra, Nadine Masshardt, Geri Müller, Martin Naef, Eric Nussbaumer, Mathias Reynard, Stéphane Rossini, Jean Schwaab, Silva Semadeni, Carlo Sommaruga, Manuel Tornare, Aline Trede.


Antwort des Bundesrates vom 22. Mai 2013

1. Der vom Bundesrat am 25. April 2012 verabschiedete erste Schweizer Staatenbericht gibt Auskunft über die Umsetzung der UNESCO-Konvention zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Darin sind verschiedene Massnahmen zur Vorzugsbehandlung von Künstlerinnen und Künstlern aus Entwicklungsländern genannt, namentlich das Programm der DEZA zur Unterstützung von Kunstschaffenden aus dem Süden und Osten und Förderung des Kulturaus­tauschs (Zugang der Kunstschaffenden des Südens und Ostens zum Schweizer und internationalen Markt und Publikum). Dieses Programm ist mit jährlich über drei Millionen Franken ausgestattet.

Was die Erteilung von Visa betrifft, so sind die Schweizer Vertretungen an das Schengener Durchführungsübereinkommen und die daraus abgeleiteten Rechtsakte gebunden. Insbesondere der Visakodex und das Visahandbuch regeln das Verfahren zur Visumerteilung im Detail und lassen den Vertretungen diesbezüglich nur wenig Spielraum. Es gilt dabei zu beachten, dass mit einer Zusicherung der Kostenübernahme zwar die finanziellen Voraussetzungen belegt werden können, jedoch auch die übrigen Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen. So muss gemäss Art. 21 Abs. 1 des Visakodex insbesondere überprüft werden, ob bei der gesuchstellenden Person das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob sie eine Gefahr für die Sicherheit der Schengen-Mitgliedstaaten darstellt und ob sie beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums den Schengenraum zu verlassen.

2. Spezifische Instruktionen für die Gesuchsbehandlung von Kulturschaffenden existieren grundsätzlich nicht und sind im Moment auch nicht geplant. Im Rahmen von Visaerleichterungsabkommen wurden bis anhin besondere Bestimmungen für Kulturschaffende vorgesehen. Gemäss den Ergänzungen des BFM zum Visahandbuch I (Teil VII, Punkt 9.4.3.) kann das EDA oder das BFM zudem auf Antrag die Visagebühr erlassen, wenn gesamtschweizerische Interessen oder Gründe des Gegenrechts dies rechtfertigen. Dies betrifft insbesondere auch kulturelle oder entwicklungspolitische Interessen (Vgl. Art. 16 Abs. 6 Visakodex). Für Organisatoren kultureller Anlässe ist die Schwierigkeit, die für die Teilnahme von Kunstschaffenden aus dem Süden und Osten notwendigen Visa zu erhalten, ein Grund zur Sorge. Innerhalb des internationalen, durch die Schengener Abkommen festgelegten Rahmens müssen die Anstrengungen zum Informationsaustausch und zum Dialog zwischen den verantwortlichen Behörden und den Organisatoren daher fortgesetzt werden.

3. Konkrete weitere Massnahmen sind zurzeit nicht vorgesehen. Die aktuelle Visumpraxis der Schweiz ergibt sich aus der Schengenregelung, welche aus Sicht des Bundesrates mit den aus der UNESCO-Konvention abgeleiteten Verpflichtungen vereinbar ist. Erleichterungen im Bereich der Visumerteilung bedeutet also nicht, dass das ordentliche Verfahren keine Anwendung findet, es müssen weiterhin alle Einzelfälle überprüft werden.

4. Eine spezielle Regelung betreffend die Gesuchsbehandlung Kulturschaffender müsste von allen Schengenstaaten gemeinsam erlassen werden. In der Schengenzusammenarbeit sind derzeit weder von der Schweiz noch von anderen Schengenstaaten, von denen die meisten die erwähnte Konvention ebenfalls ratifiziert haben, Massnahmen genereller Natur geplant.

[siehe dazu den Kommentar der Schweizer Koalition für die kulturelle Vielfalt oben auf dieser Seite!]


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